Satzungen

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"Traditionsgemeinschaft Lufttransport LTG 61"

Satzung der „Traditionsgemeinschaft Lufttransport LTG 61"

(in der Fassung vom 3. Juni 2005)

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gemeinschaft führt den Namen „Traditionsgemeinschaft Lufttransport LTG 61" (TG)
  2. Sie hat ihren Sitz im Fliegerhorst Landsberg.

 

§ 2 Zweck der Gemeinschaft 

  1. Die TG verfolgt ausschließlich ideelle sowie gemeinnützige Zwecke.
  2. Diese sind im besonderen:
    1. Die Pflege von Kontakten zwischen Personen, die sich dem militärischen Lufttransport verbunden fühlen, insbesondere zwischen den aktiven und den ehemaligen Angehörigen des LTG 61, sowie von Kontakten mit anderen Traditionsgemeinschaften der Lufttransportverbände der Bundeswehr.
    2. Die dem LTG 61 gehörende Nord N 2501 „Noratlas" als Symbol der Anfänge des Lufttransportes in der Bundeswehr zu pflegen, nach Möglichkeit im Originalzustand zu erhalten und deren Besichtigung und Nutzung durch Mitglieder und interessierte Personen zu planen und zu ermöglichen.
    3. Die Ausstattung des Traditionsraumes auf dem Fliegerhorst Landsberg mit Exponaten, sowie die Möglichkeit der Nutzung durch Mitglieder und deren Gäste.
    4. Die TG wird sich bemühen, ein Luftfahrzeug C-160 „Transall" bei deren Aussonderung zur Pflege und Erhaltung zu erwerben.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der TG können sein:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Außerordentliches Mitglied als Mitglied von Amts wegen
    3. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder
    1. Als ordentliche Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die sich für den militärischen Lufttransport im allgemeinen und das LTG 61 im besonderen interessieren.
    2. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft wird schriftlich auf dem Formblatt der TG gestellt. Mit dem Antrag wird gleichzeitig die Einverständniserklärung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für Zahlungen an die TG erteilt.
    3. Die Mitgliedschaft wird nach dem Einverständnis des Vorstandes durch Übergabe der Mitgliedskarte zuerkannt.
  3. Außerordentliches Mitglied:
    1. Dem jeweiligen Kommodore des LTG 61 wird für die Zeit der Amtsinhaberschaft die außerordentliche Mitgliedschaft in der TG angetragen.
    2. Mit der außerordentlichen Mitgliedschaft verbunden ist die Übernahme der Schirmherrschaft über die TG.
    3. Das außerordentliche Mitglied hat mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts alle Pflichten und Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
    4. Das außerordentliche Mitglied kann jederzeit die ordentliche Mitgliedschaft beantragen.
  4. Ehrenmitglieder:
    1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die TG verdient gemacht haben.
    2. Über den Vorschlag einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand.
    3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. Das Ansehen der TG zu wahren.
    2. Die im § 2 festgelegten Ziele und Zwecke der TG zu unterstützen.
    3. Übernommene Aufgaben innerhalb der TG gewissenhaft und pflichtbewusst auszuführen.
    4. Die Sicherheitsvorschriften der Bundeswehr, insbesondere die des Fliegerhorstes Landsberg, einzuhalten.
    5. Einrichtungen und Gegenstände der TG pfleglich zu behandeln.
    6. Für persönliche Gäste zu bürgen.
    7. Änderungen des Wohnsitzes und/oder der Bankverbindung der TG unverzüglich mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. Am Gemeinschaftsleben der TG, insbesondere an ihren Veranstaltungen, teilzunehmen.
    2. Die „Noratlas" im Fliegerhorst Landsberg mit allen dazugehörenden Teilen sowie den Traditionsraum zu begehen und mit Genehmigung des Vorstandes der TG zu nutzen.
    3. An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden.
    4. Gäste einzuführen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der TG endet:
    1. Durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muss in schriftlicher Form erfolgen.
    2. Durch Ausschluss.
    3. Durch Tod des Mitgliedes.
  2. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses
    1. in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung der TG verstoßen hat,
    2. Verhaltensweisen gezeigt hat, deretwegen ein Verbleib in der TG für die anderen Mitglieder als nicht mehr zumutbar empfunden wird, oder
    3. für zwei oder mehr Jahre den Beitrag nicht bezahlt hat.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen (Ausnahme § 5, 2.3).
  4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern (Ausnahme § 5, 2.3). Erhebt das Mitglied gegen den Ausschluss Einspruch, so bedarf der Ausschluss der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder aufgenommen werden.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückerstattung von Umlagen, Spenden oder Beiträgen ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, als Jahreshauptversammlung statt. Sie dient der Information der Mitglieder über Zustand und Vorhaben der Gemeinschaft und entscheidet über Maßnahmen der Gemeinschaft, deren Durchführung über die Kompetenz des Vorstandes hinausgeht.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerdem kann jedes Mitglied eine Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangen. Erforderlich hierfür sind die Unterschriften von mindestens einem Viertel der eingetragenen Mitglieder. Der Vorstand muss dem Verlangen innerhalb von 6 Wochen nach ordnungsgemäßem Vorliegen nachkommen.
  3. Die Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
  4. Anträge zur Änderung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Versammlung schriftlich vorliegen. Die Tagesordnung ist dann vom Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung selbst.
  5. Beschlussfassung:
    1. Zu Beginn der Versammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen
    2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
    3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Antrag zur Einsicht bereitzustellen.

 

§ 7 Vorstandschaft

  1. Der Vorstand ist zuständig für die Leitung der Gemeinschaft und für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse.
  2. Der Vorstand der TG besteht aus:
    1. Erstem Vorsitzenden
    2. Zweitem Vorsitzenden
    3. Schatzmeister
    4. Schriftführer
    5. Erstem Beisitzer
    6. Zweitem Beisitzer
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten, Aufgabenverteilung, Befugnisse und Zeichnungsberechtigungen des Gesamtvorstandes und der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
  5. Der Vorstand benennt Mitglieder der TG als Beauftragte für die Noratlas und bei Bedarf für weitere Sonderaufgaben.
  6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis die neue Vorstandschaft ordnungsgemäß die Geschäfte übernommen hat. Eine Wiederwahl des Gesamtvorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich.
  7. Vorstandswahlen erfolgen unter Leitung eines aus der Versammlung zu benennenden Wahlleiters als Einzelwahlen in geheimer Wahl. Bei nicht mehr als drei Gegenstimmen kann auch offen über einzelne Vorstandsmitglieder oder den Gesamtvorstand abgestimmt werden.
  8. Stehen für ein Vorstandsamt mehrere Bewerber zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Gelingt dies im ersten Wahlgang nicht, so findet zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter kommissarisch benennen.
 

§ 8 Mittel und Vermögen der Gemeinschaft

  1. Die von der Gemeinschaft benötigten Mittel werden beschafft durch:
    1. Die Jahresbeiträge der Mitglieder, Umlagen und Überschüsse.
    2. Spenden, Stiftungen und Sachzuwendungen.
  2. Mittel und Vermögen der TG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung an Mitglieder findet nicht statt.
  3. Inhaber von Vereinsämtern arbeiten ehrenamtlich. Eine Vergütung von begründeten Auslagen erfolgt gegen Beleg.
  4. Über die Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle Beiträge und sonstige fällige Zahlungen der Mitglieder werden durch die TG mittels Lastschriftverfahren zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.
  5. Für das Geschäftsjahr, in dem eine Mitgliedschaft beginnt oder endet, ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung benennt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese haben die Pflicht und das Recht, Kassengeschäfte und Rechnungswesen der TG jederzeit zu überprüfen.
  2. Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern vor der Einladung zur Jahreshauptversammlung den Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr zur Prüfung vorzulegen.
  3. Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss und erstatten in der Hauptversammlung über das Ergebnis Bericht. Die Bilanz ist von beiden Kassenprüfern gegenzuzeichnen und dem Protokoll zur Hauptversammlung beizufügen.

 

§ 10 Auflösung der Gemeinschaft

  1. Wenn die Grundlagen für eine Fortführung der Gemeinschaft nicht mehr gegeben sind oder andere Gründe eintreten, die ihren Weiterbestand als nicht sinnvoll oder nicht möglich erscheinen lassen, können die Mitglieder auf einer Hauptversammlung über die Auflösung beschließen.
  2. Ein Auflösungsbeschluss darf nur zustande kommen, wenn die Absicht allen Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt wurde. Es müssen mindestens drei Viertel der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
  3. Über die Verwendung des Vermögens der TG wird bei der Auflösungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

 

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03. Juni 2005 im Fliegerhorst Landsberg beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen der Traditionsgemeinschaften „Noratlas" und „Gamsbock" treten mit gleichem Datum außer Kraft.

 

Penzing, den 3. Juni 2005

(R. Korth 1. Vorsitzender)

"Gemeinschaft deutscher Transportflieger"

Satzung der „Gemeinschaft deutscher Transportflieger“

in der Fassung vom 24. Juni 2007

 



§ 1  Name und Sitz

  1. Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft deutscher Transportflieger“ (GdT).
  2. Sie hat ihren Sitz in 31515 Wunstorf.

 

§ 2  Zweck der Gemeinschaft

  1. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige und ideelle Ziele.
    Diese sind:
  2. Die soldatische Tradition der Transportflieger zu wahren, sowie die daraus entstandenen und sich in Zukunft ergebenden ideellen und materiellen Werte zu pflegen und zu erhalten.
  3. Wahrnehmung der Interessen der angeschlossenen Gemeinschaften nach außen.
  4. Koordinierung und Unterstützung der Vorhaben der angeschlossenen Gemeinschaften.
  5. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit vergleichbaren Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene.
  6. Verbindungsstelle zu sein zwischen den entsprechenden Kommandobehörden der Bundeswehr und den angeschlossenen Gemeinschaften.

 

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden Gemeinschaften aus dem Bereich „Lufttransport der Bundeswehr“ sowie Gemeinschaften, die sich dem militärischen Lufttransport verbunden fühlen und deren Zielsetzung mit den Grundsätzen der GdT übereinstimmt.
  2. Die Mitgliedschaft in der GdT muss beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit 2/3 Mehrheit.
  3. Mitglieder einer aufgenommenen Gemeinschaft werden durch deren Beitritt auch Mitglieder der GdT.
  4. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.
  5. Die Mitgliedschaft einer angeschlossenen Gemeinschaft erlischt
    - durch schriftliche Erklärung ihres Vorstandes
    - durch Auflösung der betreffenden Gemeinschaft
    - durch Ausschluss.
    Dieser kann erfolgen mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes der GdT bei
    - nicht satzungsgemäßem Verhalten
    - Verhalten, das den Zusammenhalt der GdT erheblich stört oder ihre ethischen Ziele grob missachtet
    - Nichteinhaltung fälliger Zahlungsverpflichtungen der betreffenden Gemeinschaft.
    Der betroffenen Gemeinschaft ist eine 30tägige Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

 

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten als 1. Vorsitzender,
    2. Vorsitzenden, Schatzmeister und  Schriftführer
  2. Der Vorstand wird gewählt durch die Delegierten der angeschlossenen Gemeinschaften mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte.
  3. In den Vorstand gewählt werden können alle Mitglieder der angeschlossenen Gemeinschaften.
  4. Angeschlossene Gemeinschaften entsenden zu Wahlen und anderen Entscheidungen, an denen die angeschlossenen Gemeinschaften zu beteiligen sind, einen stimmberechtigten Delegierten. Dieser hat pro angefangene 50 Mitglieder seiner Gemeinschaft ein Stimmrecht bis zu maximal 10 Stimmrechten.
  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch einen Vertreter benennen.
  7. Der Vorstand kann Mitglieder der angeschlossenen Gemeinschaften als Beauftragte für Sonderaufgaben benennen.
  8. Der Vorstand trägt einem aktiven Deutschen Offizier die Schirmherrschaft über die GdT an.

 

§ 5 Finanzen

  1. Zur Geschäftsführung notwendige Geldmittel werden durch Beiträge der angeschlossenen Gemeinschaften aufgebracht. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstandes der GdT nach Zustimmung durch die Delegierten festgelegt.
  2. Alle fälligen Zahlungen werden durch den Schatzmeister mittels Lastschrift eingezogen. Die Mitgliedschaft in der GdT schließt die Zustimmung zum Lastschriftverfahren ein.
  3. Die Delegiertenversammlung benennt für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte zu prüfen. Nach Beendigung des Geschäftsjahres haben sie die Pflicht, das Rechnungswesen des vergangenen Jahres und den Jahresabschluss zu überprüfen und einen schriftlichen Kassenbericht zu erstellen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Verwaltung

  1. Der Vorstand gibt sich als Grundlage für seine Arbeit eine Geschäftsordnung, in der Aufgaben, Zeichnungsbefugnisse und Vertretungen der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Höhe der Beiträge und die Art und Höhe der Kostenerstattung geschäftsbedingter Auslagen der Vorstandmitglieder festzulegen.
  2. Vorstandsitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt.
  3. Vorstandswahlen finden alle drei Jahre an einem durch den amtierenden Vorstand zu bestimmenden Ort statt.
  4. Der Vorstand informiert die Vorsitzenden der angeschlossenen Gemeinschaften laufend über seine Arbeit und seine Vorhaben und koordiniert deren Termine.
  5. Gesellschaftliche Veranstaltungen der angeschlossenen Gemeinschaften sollen für die Mitglieder der übrigen Gemeinschaften offen stehen.
  6. Einladungen zu Versammlungen der Delegierten müssen mit Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor dem Termin schriftlich bei den angeschlossenen Gemeinschaften vorliegen.
  7. Der Vorstand der GdT kann bei Bedarf eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der angeschlossenen Gemeinschaften dies wünscht.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmrechte einer Delegiertenversammlung.

 

§ 7 Auflösung

  1. Wenn die Grundlagen für eine Fortführung der GdT nicht mehr gegeben sind oder andere Gründe eintreten, die ihren Weiterbestand als nicht sinnvoll oder nicht möglich erscheinen lassen, kann die Gemeinschaft aufgelöst werden.
  2. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der bei der Auflösungsversammlung anwesenden Stimmrechte.
  3. Über die Verwendung der Vermögenswerte der GdT wird bei der Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
 
§ 8 Inkrafttreten
  1. Die vorstehende Satzung wurde durch die Vorstandssitzung am 24.06.2007 in Lohr am Main beschlossen.
  2. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Ort: Lohr, Datum: den 24.06.2007......................gez. Unterschrift: .Siegfried Orth